§106 UrhG:
"Wer in anderer als den gesetzlich zugelassenen Fällen
ohne Einwilligung des Berechtigten
ein Werk oder eine Bearbeitung oder oder Umgestaltung eines Werkes
vervielfältigt, verbreitet
oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft."